Adressweitergabe durch Meldebehörde: Widerspruch möglich

Symbolbild

Meldebehörden in Deutschland dürfen, laut dem Bundesmeldegesetz, Daten über gemeldete Personen an verschiedene Interessenten übermitteln und verkaufen.

Wer das nicht möchte, kann gegen die vorgeschriebene Übermittlungen persönlicher Daten durch die Meldebehörde Widerspruch – nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes – einlegen, teilte Bürgeramtsleiterin Isolde Niebuhr mit.

Der Widerspruch kann bis auf Widerruf beim Bürgerservice eingereicht werden. Die Einrichtung der Sperrung ist kostenlos.

Wer der Datenweitergabe widersprechen möchte, hat zwei Möglichkeiten:

  1. Schriftlich mit dem Formular „Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre”. Das Formular ist auf der Homepage der Stadt unter der Seite “Bürgerservice” zu finden: Klick hier! Einfach Formular herunterladen, ausfüllen, unterschreiben, einscannen und per E-Mail einsenden: buergerservice@gardelegen.de
  2. Oder persönlich zu den Öffnungszeiten im Bürgerservice der Hansestadt Gardelegen, Rudolf-Breitscheid-Str. 3, 39638 Hansestadt Gardelegen vorbeischauen.

An wen werden Daten überhaupt übermittelt?

  • Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG,
  • die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG,
  • die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 3 BMG,
  • die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören gemäß § 42 Abs. 3 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG
  • sowie die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes.