PoC-Antigenschnelltests: Neue Testverordnung tritt in Kraft

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Seit dem 30. Juni 2022 gelten neue Regeln für die Inanspruchnahme von PoC-Antigenschnelltests, die sogenannten Bürgertests. Künftig gelten umfangreiche Einschränkungen bei der Frage, wer ab heute getestet werden darf.

Wer darf weiterhin kostenlos getestet werden?
·        Personen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
·        Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel
·        Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen teilnehmen oder teilgenommen haben
·        Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion in Absonderung befinden und die Testung zur Beendigung der Absonderung notwendig ist
·        Patienten in Krankenhäusern und Pflege- bzw. Eingliederungshilfeeinrichtungen und deren Besucher
·        Allein lebende behinderte Menschen und die Personen, die diese Menschen betreuen, fördern und begleiten
·        pflegende Angehörige
·        Personen, die mit einer infizierten Person in demselben Haushalt leben

Wer darf mit einem Eigenanteil von 3,- Euro pro Test getestet werden?
·        Besucher von Veranstaltungen in Innenräumen oder mit beabsichtigtem Kontakt zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit Vorerkrankung
·        Personen mit erhöhtem Risiko nach Corona-Warn-App

Alle übrigen Personen müssen die vollen Kosten für einen PoC-Antigenschnelltest tragen, teilte der Altmarkkreis Salzwedel mit.

Wie erfolgt der Nachweis?
Zu testenden Personen müssen sich an der Teststelle mit einem Lichtbildausweis ausweisen, unter 18 Jahren mit einem sonstigen Lichtbildausweis. Sollte medizinische Gründe gegen eine Impfung vorliegen, muss dies durch ein ärztliches Zertifikat nachgewiesen werden. Bei der Zuzahlung von 3,- Euro muss die testende Person Ihnen gegenüber erklären, dass die Zuzahlung erfolgt ist.