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Altmarkkreis schränkt Wasserentnahmen ab 4. Juli ein

3. Juli 2026
in Altmarkkreis Salzwedel
Altmarkkreis schränkt Wasserentnahmen ab 4. Juli ein

Wegen der anhaltenden Trockenheit gelten im Altmarkkreis Salzwedel ab dem 4. Juli Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Gartenbrunnen / Symbolbild

Wer im Altmarkkreis Salzwedel seinen Garten mit Wasser aus einem privaten Brunnen bewässert oder Wasser aus Flüssen und Bächen entnimmt, muss sich ab 4. Juli auf neue Regeln einstellen. Der Landkreis hat wegen der anhaltenden Trockenheit eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt zunächst bis zum 30. September 2026 oder bis auf Widerruf.

Ab sofort ist die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Gräben und Teichen mit technischen Hilfsmitteln wie Pumpen zur Bewässerung nicht mehr erlaubt. Auch für private Gartenbrunnen gelten Einschränkungen.

Zwischen 10 und 19 Uhr darf kein Wasser zur Bewässerung öffentlicher und privater Grün- und Gartenflächen sowie von Sportanlagen wie Rasen-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen entnommen werden. Das gilt auch für Brunnen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Der Landkreis begründet die Maßnahmen mit der anhaltenden Trockenheit. Bereits das niederschlagsarme Jahr 2025 und der trockene Winter hätten zu sehr niedrigen Wasserständen in den Oberflächengewässern sowie zu niedrigen Grundwasserständen geführt. Die Niederschläge im Frühjahr 2026 reichten nach Angaben der unteren Wasserbehörde nicht aus, um das Defizit auszugleichen.

Die gemessenen Wasserabflüsse liegen in den Flüssen und Bächen bereits seit März beziehungsweise April nur noch im Bereich des mittleren Abflusses oder sogar darunter. Auch die Grundwasserstände werden derzeit überwiegend als „niedrig“ bis „sehr niedrig“ eingestuft. Eine spürbare Entspannung der Lage ist nach Einschätzung der Wasserbehörde derzeit nicht absehbar.

Mit der Allgemeinverfügung sollen Gewässer und Grundwasser geschützt werden. Niedrige Wasserstände gefährden nach Angaben des Landkreises Fische und andere Wasserlebewesen und beeinträchtigen die natürliche Selbstreinigung der Gewässer.

Allgemeinverfügung

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