Ab 1.3. darf wieder verbrannt werden

Symbolfoto / pixaybay.com

Im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres ist das Verbrennen von Gartenabfällen im Altmarkkreis Salzwedel erlaubt.

Grundsätzlich sollten solche Gartenabfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden.

Wann darf verbrannt werden?
·        als Zeiträume wurden der 01.03. bis 15.04. und der 01.10. bis 15.11. eines jeden Jahres festgelegt
·        ausschließlich montags bis samstags in der Zeit  von 11:00 bis 17:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

Was ist beim Verbrennen zu beachten?
Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, der Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage (Wind, trockene Witterung etc.). Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken  nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über einen Meter Höhe haben.

Beim Betreiben eines Gartenfeuers, insbesondere beim Anfeuern, aber auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder der Verwendung unzureichend durchgetrockneten Holzes, kommt es erfahrungsgemäß – zumindest zeitweise – zur Rauchentwicklung und daraus resultierenden Gerüchen. Die Nachbarschaft darf hierdurch nicht erheblich belästigt werden.

Der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten. Der Beginn der Verbrennung der Gartenabfälle darf erst ab 11:00 Uhr erfolgen, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen entwichen ist. Das Feuer ist so vorzubereiten und zu betreiben, dass keine Beeinträchtigungen durch starke Rauchentwicklung und keine Brände durch Funkenflug entstehen können.

Einhalten von Mindestabständen, die die Verbrennungsfeuer haben sollten:
·        10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren bzw.  gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
·        100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen und Pflegeeinrichtungen.
·        30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).