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Zusatzzahlungen bei Untätigkeit der Pflegekasse

18. März 2024
in Allgemein, Service

Symbolbild / pixabay.com

In vielen Fällen macht eine plötzliche Pflegebedürftigkeit oder ein wachsender Bedarf an personeller Unterstützung einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad erforderlich.

Nach der Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter und dessen Gutachten erlässt die Pflegekasse einen Bescheid, entweder mit der Ablehnung oder mit der Festlegung eines neuen Pflegegrades. Für den gesamten Vorgang hat die Pflegekasse bis auf wenige geregelte Ausnahmen höchstens 25 Arbeitstage Zeit.

Doch was passiert, wenn die Pflegekasse die Frist nicht einhält? Trifft die Pflegekasse in dem Zeitraum von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Entscheidung und es liegen keine Ausschlussgründe vor, muss sie für jede Woche, in der sie nicht entschieden hat, eine Zusatzzahlung in Höhe von 70 Euro zahlen.

So erging es einem Verbraucher, der sich an die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gewandt hat. In diesem Fall hat die Pflegekasse erst 10 Wochen nach Antragstellung entschieden.

Voraus gingen mehrere Anfragen des Verbrauchers nach dem Ausgang des Verfahrens, die alle nicht zielführend waren. Erst nach dem Schreiben der Pflegerechtsberatung über die gesetzliche Frist der Pflegekasse über einen Antrag zur Höherstufung zu entscheiden sowie die Geltendmachung der Zusatzzahlung, bekam der Verbraucher eine Antwort.

In diesem Fall wurde der Höherstufungsantrag positiv beschieden, jedoch die Zusatzzahlung abgelehnt. Diese hat der Verbraucher im Nachgang gerichtlich erfolgreich eingeklagt.

Die Pflegerechtsberatung rät in den Fällen, in denen der Antrag nicht zeitnah beschieden wird, den Sachverhalt durch die Expertinnen der Pflegerechtsberatung überprüfen zu lassen.

Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale in ihrer Pflegerechtsberatung. Die kostenfreie Hotline ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de

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