AK: Keine Wasserentnahme zw. 10.00 und 19.00 Uhr

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Auf Grund der anhaltenden Trockenheit in den aufeinanderfolgenden Jahren seit 2018 sind in den Oberflächengewässern sehr niedrige Wasserstände. Trotz der Niederschläge  im ersten Quartal 2023 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände noch nicht erholen.

Auch im Frühjahr 2023 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten. Das weitere Absinken der Wasserstände ist sowohl in den Grundwasser-Messstellen und am Wasserstand des Arendsees erkennbar. Nach den derzeitigen Gegebenheiten ist anzunehmen, dass die Wasserstände weiterhin sinken werden. Eine Änderung der Situation ist daher nicht absehbar.

Demzufolge sind Wasserentnahmen durch technische Hilfsmittel, z. B. Pumpvorrichtungen, zu Bewässerungszwecken usw. im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr zulässig. Dahingehend wird der Eigentümer- und Anliegergebrauch ab sofort entsprechend eingeschränkt.

Jegliche Wasserentnahmen aus Brunnen in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen sowie von Sportanlagen wie Rasen- oder Tennisplätzen sind untersagt. Dies gilt auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für o. g. Bewässerungen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Nicht nur Ackerflächen, Blumen und Gemüsepflanzen sind vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden entstehen können.

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vorher beim Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde zu beantragen ist.

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.