Datenübermittlung durch Meldebehörde: So kannst du widersprechen

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Wer nicht möchte, dass seine persönlichen Daten vom Meldeamt weitergegeben werden, kann Widerspruch einlegen. Das kostet nichts. Die Übermittlungssperre bleibt, solange wie gewünscht, bestehen.

Widersprechen können BürgerInenn nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes, informierte Bürgeramtsleiterin Isolde Niebuhr.

An wen werden die Daten übermittelt?

  • an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG
  • aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk, gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG
  • an Adressbuchverlage, gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 3 BMG,
  • an eine öffentliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, gemäß § 42 Abs. 3 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes

Wer der vorgeschriebenen Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, kann dies persönlich zu den Öffnungszeiten im Bürgerservice der Hansestadt Gardelegen, Rudolf-Breitscheid-Str. 3, 39638 Hansestadt Gardelegen, oder schriftlich mit dem Formular „Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre” beantragen.

Zu finden unter www.gardelegen.de unter Bürgerservice > Formulare > Dezernat I – Bürgeramt Einwohnermeldewesen,