Gartenabfälle: Ab wann, wie und wo verbrannt werden darf

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Mit Herbstbeginn ist es Zeit, den Garten aufzuräumen und winterfit zu machen. Wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden dürfen:

Grundsätzlich sollten Gartenabfälle kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden.

Als Zeiträume wurden der 01.03. bis 15.04. und der 01.10. – 15.11. eines jeden Jahres festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen in der Zeit‚ von 11 – 17 Uhr zulässig.

Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, der Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage (Wind, trockene Witterung etc.).

Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken  nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über 1 Meter Höhe haben.

Einhalten von Mindestabständen:
– 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
– 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen& Pflegeeinrichtungen.
– 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

>> Die Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel online: www.altmarkkreis-salzwedel.de/landkreis/satzungen